Olching, 20.03.2018
Die Beiträge für eine Risikolebensversicherung können bei einer vermieteten Immobilie nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 35/14) vom Oktober 2015 hervor, das am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Vermietete Immobilie: die Beiträge einer Risikolebensversicherung lassen sich nicht als Werbungskosten absetzen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann mehrere Risikolebensversicherungen für die Finanzierung eines Hauses abgeschlossen, das er vermietet hatte. Seine Banken hatten die Vergabe von Krediten jeweils an die Bedingung geknüpft, dass der Mann sein Todesfallrisiko absichert.
Die Beiträge für seine Todesfallversicherungen machte der Mann bei seiner Steuererklärung als Werbungskosten zur Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen geltend. Das
Finanzamt lehnte dies jedoch ab und akzeptierte die Beiträge lediglich als Sonderausgaben. Eine Klage gegen diese Entscheidung wies das Finanzgericht zurück.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun das Urteil. Die Beiträge zu den Risikolebensversicherungen seien keine Werbungskosten. Die Versicherungen sicherten zwar das Todesfallrisiko des Klägers ab, stünden
aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Erzielung der Miet- und Pachteinnahmen, urteilten die Richter.
Die Verträge würden ein persönliches Risiko des Klägers absichern und seien daher dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Beiträge könnten folglich bei der Einkommenssteuererklärung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden – auch nicht anteilig. Die Prämien können laut dem Urteil nur als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.