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Kurz und bündig:
Rückwirkend zum 01.08.2013 führt die Private Krankenversicherung den sog. Notlagentarif auf Grund des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Kranken-versicherung ein. Damit werden Krankenvollversicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen können, vor Überschuldung geschützt.
Notlagentarif:
Privat Krankenversicherten, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können, wird durch die Überführung in diesen neugeschaffenen Notlagentarif mit niedriger Prämie, die Möglichkeit gegeben, Altschulden zu reduzieren. Nach erfolgtem Mahnverfahren, wird er wieder in seinen ursprünglichen Tarif versichert.
Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen:
Versicherte Personen, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 VVG festgestellt ist, werden ab diesem Zeitpunkt im Notlagentarif versichert. Zudem ist für diese Personen rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung aus dem Vertrag ruht, der Beitrag des Notlagentarifs zu erheben.
Die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen bleiben erhalten. Eine Anrechnung der Alterungsrückstellung zur Reduzierung des Beitrags im Notlagentarif wird allerdings nicht rückwirkend, sondern erst zum 1. August 2013 durchgeführt.
Beispielhafter Ablauf eines PKV-Versicherers:
Der Versicherer stellt im Lauf des Monats November die betroffenen Versicherungsverträge auf den Notlagentarif um. Die Versicherungsnehmer werden über die Beitragsschuld, den neuen Zahlbeitrag und den Leistungsumfang im Notlagentarif informiert. Sollte sich aufgrund des geringen Beitrags im Notlagentarif ein Beitragsguthaben ergeben, wird das Guthaben an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Außerdem erfolgt eine Umstellung des Notlagentarifs in den Ursprungstarif.