Zulagenberechtigter Personenkreis

Direkte Zulagenberechtigung

Direkt zulagenberechtigt sind alle Personen, die rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören u.a.:

  • Angestellte und Arbeiter, auch Öffentlicher Dienst (rentenversicherungspflichtig)
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige
  • Beamte (obwohl nicht rentenversicherungspflichtig)
  • Richter
  • Soldaten
  • Behinderte in Werkstätten
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Personen im Erziehungsurlaub (max 3 Jahre, rentenversicherungspflichtig)
  • Handwerker in Handwerksrolle (rentenversicherungspflichtig)
  • Hebammen (selbständig und rentenversicherungspflichtig)
  • Künstler und Publizisten (pflichtversichert)
  • Landwirte (rentenversicherungspflichtig)
  • Personen mit Mini-Job (sofern Verzicht auf Sozialversicherungsfreiheit)
  • Pflegepersonen (privater Pfegedienst)
  • Selbständige (sofern rentenversicherungspflichtig)
  • Wehr- / Zivildienstleistende
  • Seelotsen
  • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist, vor dem 01.01.2010 begründet wurde und Beiträge zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Riestervertrages gezahlt werden

Indirekte Zulagenberechtigung

Auch Personen, die nicht zulagenberechtigt sind, können einen Riester-Renten-Vertrag abschließen und von der staatlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie verheiratet sind und der Ehepartner ebenfalls einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Dies können z. B. verheiratete Hausfrauen, Selbständige oder Freiberufler sein.

Ohne Zulagenberechtigung

Keine Förderung erhalten nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, Selbständige in berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten), freiwillig Rentenversicherte, Rentner/Pensionäre, Schüler/Studenten, nicht rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber (450-Euro-Basis) sowie Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage und des Europäischen Parlaments.
Nicht rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber (auch Studenten) können den von ihrem Arbeitgeber abgeführten pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (15 %) durch eigene Zahlung auf den vollen Beitragssatz (19,9 %) aufstocken und somit auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch erwerben sie den Anspruch auf die Riester-Förderung.

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