Direkt zulagenberechtigt sind alle Personen, die rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören u.a.:
Auch Personen, die nicht zulagenberechtigt sind, können einen Riester-Renten-Vertrag abschließen und von der staatlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie verheiratet sind und der Ehepartner ebenfalls einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Dies können z. B. verheiratete Hausfrauen, Selbständige oder Freiberufler sein.
Keine Förderung erhalten nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, Selbständige in berufsständischen
Versorgungswerken (z. B. Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten), freiwillig Rentenversicherte, Rentner/Pensionäre, Schüler/Studenten, nicht rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber (450-Euro-Basis)
sowie Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage und des Europäischen Parlaments.
Nicht rentenversicherungspflichtige Mini-Jobber (auch Studenten) können den von ihrem Arbeitgeber abgeführten pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (15 %) durch eigene Zahlung auf den vollen
Beitragssatz (19,9 %) aufstocken und somit auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch erwerben sie den Anspruch auf die Riester-Förderung.