Wenn die Krankenkasse den Wechsel in die PKV verweigert

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch dann beendet werden, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit, auf den die Mindestbindungsfrist keine Anwendung findet. Das hat das Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Rundschreiben klargestellt.

 

Die Bundesregierung hat die Wechselmöglichkeiten von der GKV in die PKV zum Jahreswechsel wieder erleichtert und vor allem die dreijährige Wartefrist nach Erreichen der Jahresarbeitsentgelt-Grenze wieder abgeschafft. Einige Krankenkassen hatten ihren Mitgliedern, die in einem Wahltarif versichert sind, allerdings trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze zum Jahresende 2010 den Wechsel in die PKV verweigert. Als Begründung wurde die Bindungsfrist angeführt.

 

In einem Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen hat das Bundesversicherungsamt diese Praxis untersagt. In dem Schreiben wird auf eine Vielzahl von Eingaben, Anfragen und Beschwerden von Versicherten Bezug genommen, die eine Klarstellung erforderten. Kurz gefasst kann danach die GKV-Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeits-Entgeltgrenze auch dann beendet werden, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht.

 

Von zentraler Bedeutung ist aber zugleich, dass das wechselwillige GKV-Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit auch seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

 

PKV-Verband begrüßt Klarstellung des BVA

 

Der Sprecher des PKV-Verbands Stefan Reker sagte dem VersicherungsJournal: „Die Krankenkassen können den Versicherten einen gewünschten Wechsel in die private Krankenversicherung nicht verweigern, indem sie auf Mindestbindungsfristen für vormals abgeschlossene Wahltarife beharren.“

 

Der PKV-Verband begrüße deshalb die Klarstellung des Bundesversicherungsamts für den Fall des Statuswechsels durch Überschreiten der Entgeltgrenze. „Die PKV vertritt seit jeher die Position, dass die Mindestbindungsfrist beim Statuswechsel wie auch bei einer Kündigung der freiwillig Versicherten nicht gilt.“

 

Quelle: 18.03.2011 Versicherungsjournal online

 

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