Neues Geldwäschegesetz (GWG) ab 26.06.2017

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2017 dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie zugestimmt.

Das Gesetz ist zum 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Nach aktuellem Informationsstand gibt es keinerlei Übergangs- bzw. Nicht-Sanktionierungsfristen. 

 

Was hat sich geändert?

Das neue Gesetz beinhaltet unter anderem neue Regelungen zur Identifizierung des Versicherungsnehmers.

 

 • Alle pauschalen Erleichterungen, wie die Lastschrifterleichterung, wurden ersatzlos gestrichen. Somit hat bei jedem Antrag ab diesem Zeitpunkt die

  Überprüfung der Identität mittels geeigneter Dokumente zu erfolgen.

 

 • Dokumente, die zur Überprüfung der Identität verwendet werden (insbesondere Personalausweis und Reisepass), müssen vom Vermittler geprüft und

      lesbar kopiert (Vorder- und Rückseite),

      oder fotografiert (Vorder- und Rückseite)

      oder gescannt (Vorder- und Rückseite) werden. 

 

Papierkopie und optisch digitalisierte Formen einer Kopie, werden im Weiteren vereinfacht als Kopie bezeichnet. Die lesbare Kopie ist zusammen mit den Antragsunterlagen einzureichen. Wird die Kopie nicht zusammen mit dem Antrag eingereicht, muss die Prüfungshandlung und die eigenhändige Anfertigung der Kopie mittels unterschriebener Erklärung von Ihnen dokumentiert werden.

 

 • Bei Kunden, deren Identität bereits früher erfolgreich überprüft und die Angaben aufgezeichnet wurden, kann i.d.R. von einer erneuten Überprüfung der

  Identität abgesehen werden.

 

 

Übergangsregelungen

Alle relevanten Anträge (alle Leben-Tarife ohne SBU, UVi, ZinsFlex und Hypotheken), die ab dem 26. Juni 2017 policiert/angenommen werden, müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für alle Änderungen, welche eine Novation bewirken (insbesondere Erhöhungen und Wechsel der VN Eigenschaft)

 

Da es aber zu Überschneidungen bei bereits an die WWK verschickten Anträgen kommen kann, räumen wir Übergangsfristen ein für Anträge mit

      einem Monatsbeitrag unter 1.000 € (einzeln oder in Summe der Vorverträge, bei Anderszahlern gelten die entsprechenden Werte),

      einem Einmalbeitrag unter 100.000€   und

      bei denen eine Rückgabe aus anderen Gründen nicht nötig ist.  

 

Bitte senden Sie in diesen Fällen immer die fehlenden Kopien zeitnah ein.

      Bis zum 09. Juli 2017 fordern wir fehlende Kopien nicht an.

      Bis zum 31. Juli 2017 fordern wir fehlende Kopien im Anschluss an die Policierung an. 

 

Wie geht es weiter?

Wir gehen davon, dass im Laufe dieses Jahres viele, zum jetzigen Zeitpunkt infolge der kurze Umsetzungsfrist noch ungeklärte, Frage beantwortet werden und wir Ihnen weitere Informationen zum neuen Geldwäschegesetz zur Verfügung stellen können.

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