In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden. Nach § 8 SGB V gilt dies, wenn
Der Nachweis einer privaten Krankenversicherung ist notwendig. Diese muß aber (soweit oben nicht explizit genannt) nicht in Art und Umfang dem Versicherungsschutz der GKV entsprechen (beachte aber Arbeitgeberzuschußfähigkeit). Eine Ausnahme gilt nur bei selbständigen Künstlern und Publizisten als Berufsanfänger. Diese benötigen für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht in die Familienversicherung der GKV einbezogen werden, Leistungen der PKV, die der Art nach denjenigen der GKV entsprechen.
Hierbei handelt es sich um Leistungen für ambulant ärztliche und zahnärztliche sowie stationäre Behandlung, Arzneimittel und Hilfsmittel und Krankengeld. Sofern eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, muß auch die Private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Sie wirkt dann vom Beginn der Versicherungspflicht an. Allerdings darf der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der GKV in Anspruch genommen haben. Ansonsten gilt die Befreiung für ihn erst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden, solange der Grund für die Befreiung fortbesteht. Fällt der Grund zwischenzeitlich weg, z. B. Arbeitslosigkeit, um dann mit Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis wieder aufzuleben, lebt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht wieder auf.
Auf Antrag können sich auch Landwirte von der Versicherungspflicht befreien lassen, deren Wirtschaftsgut einen Wert von 30.677,51 EUR übersteigt oder die die Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld oder Landabgaberente oder als Waise (mit Anspruch auf Leistungen nach § 3a des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte) erfüllen und diese Leistungen beantragt haben oder bereits beziehen (§ 4 Abs. 1 KVLG 1989). Es gilt eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 2 1 KVLG 1989). Eine Befreiung ist jedoch unmöglich, wenn bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte beansprucht worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989) (siehe auch Agrarsozial-Reform).
Künstler und Publizisten können sich als Berufsanfänger befreien lassen. Später ist dies nur dann möglich, wenn ihr Arbeitseinkommen die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht (§ 22 SGB XI)
Von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wird auf Antrag befreit, wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muß nachgewiesen werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (auch nicht für familienversicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, ansonsten vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.