Hier finden Sie allgemeine und spezielle Erläuterungen zu Versicherungsbegriffen.
SCHADENERSATZAUSFALL-DECKUNG (EIGENSCHÄDEN)
Jeder Autofahrer muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen (Pflichtversicherung). Damit wird sichergestellt, dass im Schadenfall der Geschädigte von der Versicherung des Unfallverursachers
immer einen Schadenausgleich bekommt.
Im Privatbereich gibt es keine Pflichtversicherung. Häufig verfügt der Verursacher eines Schadens nicht über die finanziellen Mittel für eine Wiedergutmachung und hat leichtsinnigerweise keine
Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Geschädigte hat dann schlechte Karten, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Diese Schäden nennt man "Eigenschäden". Sie sind üblicherweise nicht versichert.
SCHLÜSSELVERLUST
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer verliert sein Schlüsselbund mitsamt dem Schlüssel für die zentrale Schließanlage seines Wohnhauses. Aus Sicherheitsgründen müssen nun alle dazugehörenden Schlösser
ausgetauscht werden. Der Vermieter fordert Kostenerstattung.
Üblicherweise sind diese Schäden nicht versichert.
SCHUSSWAFFENBESITZ
Haftpflichtansprüche aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen sowie von Munition schließt die Privat-Haftpflichtversicherung mit ein.
Beispiel:
Beim Reinigen des Sportgewehrs löst sich eine versehentlich noch im Lauf befindliche Kugel und verletzt einen Nachbarn.
Eine Ausnahme besteht für den Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken. Der Grund: alle Jäger, nicht nur die Berufsjäger, müssen nach dem Bundesjagdgesetz eine besondere
Jagd-Haftpflichtversicherung abschließen. Das gilt selbst dann, wenn man nur gelegentlich zur Jagd geht, beispielsweise anlässlich einer Einladung zu einer Jagdgesellschaft.
SELBSTTÖTUNG
Begeht die versicherte Person in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss Selbsttötung, wird in der Regel nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist die Selbsttötung allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Leistung erbracht.
SENGSCHÄDEN
siehe Brand
SOCKELBETRAG
Unterschreitet der Mindesteigenbeitrag für die Riester-Rente die Höhe des Sockelbetrages, ist mindestens dieser zu zahlen, um die volle Altersvorsorgezulage zu bekommen. Der Sockelbetrag hängt von der Anzahl der Kinder ab. Bei 2 Kindern beträgt er 60 Euro pro Jahr, bei 1 Kind 75 Euro pro Jahr und ohne Kind 90 Euro pro Jahr.
SOFORTVERRECHNUNG
Die Überschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen verrechnet, bei unterjähriger Beitragszahlung wird der Überschussanteil gleichmäßig auf die Raten des jeweiligen Versicherungsjahres
verteilt. Ein ggf. dafür nicht benötigter Teil der Überschussanteile wird verzinslich angesammelt.
Die Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen ist nur möglich, solange laufende Beiträge gezahlt werden.
Nach dem vertraglichen Ablauf der Beitragszahlungsdauer sowie nach vorzeitiger Einstellung der Beitragszahlung werden die Überschussanteile verzinslich angesammelt.
SOLIDARISCHES PRINZIP
Das solidarische Prinzip bleibt das Fundament der gesetzlichen Rentenversicherung: die Solidarität der Jungen mit den Alten, der Gesunden mit den Kranken, der Leistungsstarken mit den Leistungsschwachen.
SONDERAUSGABE/SONDERAUSGABENABZUG
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen
dürfen.
Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus.
Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und von ihm selbst entrichtet worden sind.
Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
SONDERVERMÖGEN
Bezeichnung für das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Vermögen eines bestimmten Fonds. Dieses Sondervermögen wird von den Vermögenswerten der Fondsgesellschaft getrennt gehalten.
SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIGES EINKOMMEN
Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist das Einkommen, für das der Empfänger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss. Es entspricht in der Regel dem Bruttoeinkommen.
SPEZIALFONDS
Im Gegensatz zu den Publikumsfonds können die Anteilscheine von Spezialfonds nicht von jedem erworben werden.
STERBETAFELN
Rechnungsgrundlagen für die Risikoberechnung. Inhalt: Der Zeitpunkt des Ablebens von männlichen und weiblichen Personen verschiedener Altersgruppen, um statistische Mittelwerte zu errechnen.
STEUERLICHER MINDESTTODESFALL
Damit eine Kapitalabfindung am Ende der
Aufschubzeit bzw. in der Ablaufphase steuerfrei ausgezahlt werden kann, muss die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre und die Aufschubzeit mindestens 12 Jahre betragen. Zudem muss der
Todesfallschutz – sofern eingeschlossen – gem. BMF-Schreiben vom 06.12.1996 eine Mindesthöhe erreichen. Unter Ziffer 6 dieses BMF-Schreibens heißt es:
"Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht enthalten regelmäßig keinen Todesfallschutz. Da das Risiko bei dieser Versicherungsvariante in der Rentenzahlung liegt, ist die Einhaltung eines
Mindesttodesfallschutzes nicht erforderlich, auch dann nicht, wenn von der Möglichkeit des Kapitalwahlrechts Gebrauch gemacht worden ist. Allerdings darf das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12
Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden (BMF-Schreiben vom 26. Juli 1996 – BStBl. S. 1120). Die bloße Rückzahlung von gezahlten Beiträgen zuzüglich gutgeschriebener Gewinnanteile im Todesfall
ist nicht als versicherter Todesfallschutz anzusehen. In Fällen, in denen zusätzlich ein Todesfallschutz vereinbart ist, muss insoweit der Mindesttodesfallschutz nach Nummer 1 gewahrt sein."
Unter Nummer 1 des BMF-Schreibens heißt es dann:
"Kapitalbildende Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc. und dd. und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem 31. März 1996 abgeschlossen worden sind, sind
solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v.H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte
Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge sind; [...]"
STURM
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Sturmschäden sind versichert.
SURFBRETTER
Beispiel:
Beim Windsurfing übersieht der Versicherungsnehmer einen Schwimmer und verletzt ihn am Kopf.
Üblicherweise sind diese Schäden nicht versichert. Manche private Haftpflichtversicherungen bieten diesen Schutz.