Förderungsfähiger Gesamtbeitrag ( = Zulagen + Eigenbeitrag) Der Höchstbetrag der förderungsfähigen Eigenbeiträge zuzüglich der dafür festgesetzten Zulage beträgt in den folgenden Veranlagungszeiträumen: • 2007: bis zu 1.575 EUR • ab 2008: bis zu 2.100 EUR Bis zu dieser Grenze können die Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden.
Das "Riestergeld" umfasst staatliche Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) sowie ggf. eine Steuerersparnis bei günstigerem Abzug als Sonderausgabe. Die Beiträge für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung nach Riester, können auch als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Das Finanzamt wendet automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung im Rahmen einer so genannten "Günstiger-Prüfung" an. Der Steuervorteil ist daher für gutverdienende Bürger interessant, während von Zulagen (Altersvorsorgezulage) insbesondere Familien mit Kindern profitieren sollen.
Der Abzug als Sonderausgabe kann im Jahr bis zu 2.100 Euro betragen. Der Betrag von 2.100 Euro ist auch der Höchstbetrag, der von der
Riester-Förderung "akzeptiert" wird (§ 10a EStG). Förderbeträge werden mitgezählt, d.h. Beträge, die der Staat als Förderung zahlt, werden als Vorsorgeaufwand anerkannt. Diese Beträge werden als vom Steuerbürger geleistet angesehen. Wenn das Finanzamt erkennt, daß der Steuervorteil größer als die Förderung ist, wird die Förderung nachträglich wieder zurückverlangt und stattdessen der Steuervorteil gewährt.
Um die volle staatliche Förderung der Riester Rente zu erhalten, müssen Sie einen Mindestbetrag in Ihren Riester Vertrag einzahlen. Seit dem Jahr 2008 müssen Sie mindestens 4% Ihres Vorjahreseinkommens, in Ihren Riester Sparvertrag einzahlen. Wird nicht der Mindestbeitrag eingezahlt, werden die staatlichen Zuschüsse auch nur anteilig gewährleistet.
Vor einigen Jahren wurde ein Riester Renten Vertrag abgeschlossen, um die jährliche Förderung durch den Staat mitzunehmen und Geld für das Alter anzusparen. Nun steht bald die Geburt des ersten Kindes an, für welches auch die Elternzeit in Frage kommt. Da sich ja mit in Anspruchnahme der Elternzeit auch viele Änderungen ergeben, ist es nicht ganz verständlich wie es sich bei der Riester Rente verhält. Erhalten Sparer auch in der Elternzeit Zulagen zu Ihrem Riester Vertrag? Oder fallen diese dann weg, da ja kein eigenes Einkommen erzielt wird sondern lediglich eine Leistung in Anspruch genommen wird?
In der Elternzeit haben Inhaber eines Riester Renten Vertrags auch den Anspruch auf Erhalt der staatlichen Förderung (Riester Zulage). Denn während der Elternzeit erwirtschaften Eltern automatisch Entgeltpunkte, da dieser Zeitraum als Kindererziehungszeit angerechnet wird. Daraus ergibt sich auch eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung wodurch im Übrigen eine auch unmittelbare Berechtigung für die Riester Zulage besteht. Dementsprechend können sich Eltern auch während der Elternzeit über eine Riester Zulage freuen. Es gilt jedoch eine Besonderheit bei der Mindesteinzahlung zu beachten.
Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Riester Sparer mindestens 4% von Ihrem Vorjahreseinkommen in den Vertrag einzahlen. Das bedeutet im ersten Jahr der Elternzeit meistens noch eine höhere Einzahlung in den Riester Vertrag, obwohl durch das Elterngeld nicht so viel zur Verfügung steht. Ab dem zweiten Jahr greift dann meistens nur noch der Mindesteinzahlungsbetrag von 60 Euro im Jahr und Sparer erhalten die volle Grundzulage (inkl. Kinderzulage). Nach der Elternzeit gilt quasi in dem Jahr wo die Arbeit wieder begonnen wird, wieder das Vorjahreseinkommen für die Mindesteinzahlung. Verdienen Eltern hier wieder mehr, muss die Einzahlung eventuell doch nicht so hoch ausfallen. In jedem Fall sollten Eltern während der Elternzeit auf die Mindesteinzahlung achten.