Trotz Garagenrabatt draußen geparkt: Wie viel leistet der Kfz-Versicherer bei Diebstahl?

von Florian Burghardt

 

Darf der Kfz-Versicherer die Leistung kürzen, wenn ein Garagenwagen im Freien geparkt und gestohlen wird? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Magdeburg beschäftigen.

 

Eine Frau hatte ihren Wagen – einen 5er BMW – über Nacht nicht in ihrer Garage, sondern direkt vor dieser im Freien abgestellt. Von dort aus wurde er gestohlen. Im Rahmen ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung wollte sie den Diebstahl des Wagens als Schaden geltend machen und ersetzt bekommen. Der Wert des Wagens wurde auf rund 20.000 Euro beziffert.

 

Der Versicherer wollte der Frau jedoch nur einen Teil des Schadens erstatten. Als Grund dafür nannte er die Garagenwagen-Vereinbarung im Versicherungsvertrag, wonach der Pkw der Kundin über Nacht in einer Garage geparkt sein müsse. Im Gegenzug hatte die Frau einen günstigeren Kfz-Versicherungsbeitrag erhalten. Der häufig auch als Garagenrabatt bezeichnete Preisnachlass wird gewährt, weil durch die nächtliche Unterbringung in einer Garage das Diebstahlrisiko für das versicherte Fahrzeug sinkt.

 

Gericht hält 30 Prozent Kürzung für angemessen

Die Frau wollte die Leistungskürzung nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen den Kfz-Versicherer. Allerdings ohne Erfolg. Denn vom Landgericht Magdeburg wurden ihr im September nur 70 Prozent des geltend gemachten Schadens zugesprochen (Az: 11 O 217/18). Damit muss sie rund 6.000 Euro selbst tragen.

 

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Frau eine Pflichtverletzung begangen hatte. Anders als im Vertrag zwischen ihr und dem Versicherer vereinbart, hatte sie ihr Fahrzeug nachts nicht in der Garage geparkt und damit das Diebstahlrisiko erhöht. Da sie aber exakt für diese vertraglich übernommene Pflicht einen Beitragsnachlass erhalten hatte, erachteten die Richter für die Pflichtverletzung eine Leistungskürzung um 30 Prozent als angemessen.

 

Ob es bei dieser Entscheidung bleibt oder ob die Frau möglicherweise nur eine rückwirkende Beitragserhöhung erhält, wird sich noch zeigen. Denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat dagegen vor dem Oberlandesgericht Naumburg Berufung eingelegt.